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§ 62 EU-UmgrG

Fassungen
ab 01.08.2023 — BGBl. I Nr. 78/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 62 heute01.08.2023 BGBl. I Nr. 78/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU-Umgründungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.08.2023BGBl. I Nr. 78/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-UmgrG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Anmeldung und Eintragung der beabsichtigten Spaltung, Ausstellung der Vorabbescheinigung

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat die beabsichtigte Spaltung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel diese Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.
  2. Absatz 2,Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
    1. Ziffer eins
      die Niederschrift des Spaltungsbeschlusses samt dem Spaltungsplan;
    2. Ziffer 2
      wenn die Spaltung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
    3. Ziffer 3
      der Spaltungsbericht, gegebenenfalls die Stellungnahme nach Paragraph 54, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8,;
    4. Ziffer 4
      der Bericht des Spaltungsprüfers;
    5. Ziffer 5
      etwaige nach Paragraph 55, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, übermittelte Bemerkungen;
    6. Ziffer 6
      die Schlussbilanz der Gesellschaft;
    7. Ziffer 7
      der Nachweis der Offenlegung des Spaltungsplans;
    8. Ziffer 8
      der Nachweis der Sicherstellung der Barabfindung widersprechender Gesellschafter (Paragraph 57, Absatz 3,);
    9. Ziffer 9
      der Prüfbericht gemäß Paragraph 50, Absatz 2,;
    10. Ziffer 10
      der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger (Paragraph 61,) und die Erklärung, dass andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist des Paragraph 61, Absatz eins, keine Klage auf Sicherheitsleistung erhoben haben.
  3. Absatz 3,Paragraph 21, Absatz 3 bis 11 gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Sobald die Register der Mitgliedstaaten aller begünstigten Gesellschaften über das System der Registervernetzung mitteilen, dass die begünstigten Gesellschaften eingetragen wurden, hat das Gericht die Durchführung der Spaltung unverzüglich einzutragen. Bei der Abspaltung zur Neugründung sind die Eintragungsnummern, Firmen und Rechtsformen der begünstigten Gesellschaften anzugeben. Bei der Aufspaltung zur Neugründung hat das Gericht die übertragende Gesellschaft zu löschen, wobei neben den Angaben zu den begünstigten Gesellschaften auch der Tag der Löschung der Gesellschaft und die Tatsache, dass die Löschung infolge einer grenzüberschreitenden Spaltung erfolgte, anzugeben sind.

Im RIS seit

19.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012317

Dokumentnummer

NOR40254472