Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Umgründungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 78/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Anmeldung und Eintragung der beabsichtigten Spaltung, Ausstellung der Vorabbescheinigung
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat die beabsichtigte Spaltung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel diese Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.
(2)Absatz 2,Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
die Niederschrift des Spaltungsbeschlusses samt dem Spaltungsplan;
wenn die Spaltung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
der Spaltungsbericht, gegebenenfalls die Stellungnahme nach § 54 in Verbindung mit § 14 Abs. 8;der Spaltungsbericht, gegebenenfalls die Stellungnahme nach Paragraph 54, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8,;
der Bericht des Spaltungsprüfers;
etwaige nach § 55 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Z 2 übermittelte Bemerkungen;etwaige nach Paragraph 55, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, übermittelte Bemerkungen;
die Schlussbilanz der Gesellschaft;
der Nachweis der Offenlegung des Spaltungsplans;
der Nachweis der Sicherstellung der Barabfindung widersprechender Gesellschafter (§ 57 Abs. 3);der Nachweis der Sicherstellung der Barabfindung widersprechender Gesellschafter (Paragraph 57, Absatz 3,);
der Prüfbericht gemäß § 50 Abs. 2;der Prüfbericht gemäß Paragraph 50, Absatz 2,;
der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger (§ 61) und die Erklärung, dass andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist des § 61 Abs. 1 keine Klage auf Sicherheitsleistung erhoben haben.der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger (Paragraph 61,) und die Erklärung, dass andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist des Paragraph 61, Absatz eins, keine Klage auf Sicherheitsleistung erhoben haben.
(3)Absatz 3,§ 21 Abs. 3 bis 11 gilt sinngemäß.Paragraph 21, Absatz 3 bis 11 gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4,Sobald die Register der Mitgliedstaaten aller begünstigten Gesellschaften über das System der Registervernetzung mitteilen, dass die begünstigten Gesellschaften eingetragen wurden, hat das Gericht die Durchführung der Spaltung unverzüglich einzutragen. Bei der Abspaltung zur Neugründung sind die Eintragungsnummern, Firmen und Rechtsformen der begünstigten Gesellschaften anzugeben. Bei der Aufspaltung zur Neugründung hat das Gericht die übertragende Gesellschaft zu löschen, wobei neben den Angaben zu den begünstigten Gesellschaften auch der Tag der Löschung der Gesellschaft und die Tatsache, dass die Löschung infolge einer grenzüberschreitenden Spaltung erfolgte, anzugeben sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254472