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§ 18 EU-VAHG

Fassungen
ab 01.01.2012 — BGBl. I Nr. 112/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute01.01.2012 BGBl. I Nr. 112/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. I Nr. 112/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-VAHG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

5. Abschnitt
Allgemeine Durchführungsvorschriften

Standardformblätter und Kommunikationsmittel

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Ersuchen um Auskünfte gemäß Paragraph 5, Absatz eins,, um Zustellung gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, um Vollstreckung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder um Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, werden mittels eines Standardformblattes auf elektronischem Wege übermittelt, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar. Diese Formblätter werden, soweit möglich, auch für jede weitere Mitteilung in Zusammenhang mit dem Ersuchen verwendet.
  2. Absatz 2,Das Standardformblatt im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, der Beitreibungsrichtlinie, der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat und das Dokument für das Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen im ersuchenden Mitgliedstaat sowie die anderen in den Paragraphen 10 bis 14 genannten Dokumente sind ebenfalls auf elektronischem Wege zu übermitteln, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar.
  3. Absatz 3,Den Standardformblättern können gegebenenfalls Berichte, Bescheinigungen und andere Dokumente oder beglaubigte Kopien bzw. Auszüge daraus beigefügt werden, die ebenfalls auf elektronischem Wege zu übermitteln sind, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar.
  4. Absatz 4,Auch der Austausch von Auskünften gemäß Paragraph 6, kann auf Standardformblättern und in elektronischer Form erfolgen.
  5. Absatz 5,Absatz eins, gilt nicht für Auskünfte und Unterlagen, die aufgrund der Anwesenheit in den Amtsräumen in einem anderen Mitgliedstaat oder aufgrund der Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Paragraph 7, erlangt werden.
  6. Absatz 6,Erfolgt die Übermittlung nicht auf elektronischem Wege oder auf Standardformblättern, berührt dies nicht die Gültigkeit der erhaltenen Auskünfte oder der im Rahmen eines Amtshilfeersuchens ergriffenen Maßnahmen.

Im RIS seit

12.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

20007569

Dokumentnummer

NOR40133626