(1)Absatz eins,Ersuchen um Auskünfte gemäß § 5 Abs. 1, um Zustellung gemäß § 9 Abs. 1, um Vollstreckung gemäß § 11 Abs. 1 oder um Sicherungsmaßnahmen gemäß § 13 Abs. 2 werden mittels eines Standardformblattes auf elektronischem Wege übermittelt, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar. Diese Formblätter werden, soweit möglich, auch für jede weitere Mitteilung in Zusammenhang mit dem Ersuchen verwendet.Ersuchen um Auskünfte gemäß Paragraph 5, Absatz eins,, um Zustellung gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, um Vollstreckung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder um Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, werden mittels eines Standardformblattes auf elektronischem Wege übermittelt, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar. Diese Formblätter werden, soweit möglich, auch für jede weitere Mitteilung in Zusammenhang mit dem Ersuchen verwendet.