Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 112/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Anwendung anderer Amtshilfeabkommen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen zur Leistung von Amtshilfe in größerem Umfang, die sich aus bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen ergeben. Das gilt auch für die Zustellung gerichtlicher oder sonstiger Dokumente.
(2)Absatz 2,Werden derartige weitergehende Amtshilfeleistungen im Rahmen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen getätigt, dürfen zu diesem Zweck das elektronische Kommunikationsnetz und die Standardformblätter im Sinne des § 18 genutzt werden.Werden derartige weitergehende Amtshilfeleistungen im Rahmen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen getätigt, dürfen zu diesem Zweck das elektronische Kommunikationsnetz und die Standardformblätter im Sinne des Paragraph 18, genutzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Dokumentnummer
NOR40133629