Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 112/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Vollstreckungsbehörden
§ 4.Paragraph 4,
Vollstreckungsbehörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
die Finanzämter in Bezug auf Abgabenansprüche betreffend
Steuern vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen,
Umsatzsteuern, ausgenommen die Einfuhrumsatzsteuer, soweit diese vom Zollamt Österreich erhoben wird,
sonstige Steuern und Abgaben im Sinne des § 1 Abs. 2, soweit nicht das Zollamt Österreich zuständig ist,sonstige Steuern und Abgaben im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2,, soweit nicht das Zollamt Österreich zuständig ist,
sonstige Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 3, soweit sie mit den in lit. a bis c genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen;sonstige Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3,, soweit sie mit den in Litera a bis c genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen;
das Zollamt Österreich in Bezug auf folgende Abgabenansprüche:
Verbrauchsteuern, soweit sie nicht auf Ebene der gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaates erhoben werden,
sonstige Steuern, deren Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung in die Zuständigkeit der Zollverwaltung fallen,
sonstige Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 3, soweit sie mit den in lit. a und b genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen.sonstige Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3,, soweit sie mit den in Litera a und b genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Dokumentnummer
NOR40217596