Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 3/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Unterrichtung des Entscheidungsstaats
§ 10.Paragraph 10,
Die jeweilige Behörde hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,
über die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Vollstreckungsbehörde oder an das zuständige Gericht gemäß § 4,über die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Vollstreckungsbehörde oder an das zuständige Gericht gemäß Paragraph 4,,
über die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß § 5 zusammen mit einer Begründung,über die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß Paragraph 5, zusammen mit einer Begründung,
über die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in § 6 Abs. 2, § 7 oder in anderen Rechtsvorschriften genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung der Entscheidung undüber die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, oder in anderen Rechtsvorschriften genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung der Entscheidung und
über die Vollstreckung der Entscheidung, sobald sie abgeschlossen ist,
zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR40095463