Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 3/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Vollstreckung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der zu vollstreckende Geldbetrag ist von der Vollstreckungsbehörde in Euro anzugeben. Ist die zu zahlende Geldstrafe oder Geldbuße in der zu vollstreckenden Entscheidung nicht in Euro angegeben, so ist der zu vollstreckende Geldbetrag zu dem am Tag der Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße geltenden Wechselkurs in Euro umzurechnen.
(2)Absatz 2,Bezieht sich die Entscheidung nachweislich auf Taten, die nicht im Hoheitsgebiet des Entscheidungsstaats begangen worden sind, und gilt für diese Taten österreichisches Strafrecht, so ist der zu vollstreckende Betrag auf das nach österreichischem Recht zulässige Höchstmaß herabzusetzen.
(3)Absatz 3,§ 54b Abs. 3 VStG ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Vollstreckung der Entscheidung kann für die Zeit ausgesetzt werden, die für eine Anfertigung ihrer Übersetzung benötigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR40095459