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§ 4 EuGB-VVG

Fassungen
ab 19.02.2026 — BGBl. I Nr. 5/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute19.02.2026 BGBl. I Nr. 5/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

19.02.2026BGBl. I Nr. 5/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EuGB-VVG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Befugnisse der FMA

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2023/2631 sowie allfälliger aufgrund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse jederzeit berechtigt
    1. Ziffer eins
      von Emittenten zu verlangen, die in Artikel 10, der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Informationsblätter für europäische grüne Anleihen zu veröffentlichen oder die in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Informationen in diese Informationsblätter aufzunehmen;
    2. Ziffer 2
      von Emittenten die Veröffentlichung von Prüfungen und Beurteilungen zu verlangen;
    3. Ziffer 3
      von Emittenten die Veröffentlichung jährlicher Allokationsberichte oder die Aufnahme der in Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2023/2631 aufgeführten Angaben in die jährlichen Allokationsberichte zu verlangen;
    4. Ziffer 4
      von Emittenten die Veröffentlichung eines Wirkungsberichts oder die Aufnahme der in Anhang römisch drei der Verordnung (EU) 2023/2631 aufgeführten Angaben in den Wirkungsbericht zu verlangen;
    5. Ziffer 5
      von Emittenten zu verlangen, die Veröffentlichung der in Artikel 15, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Unterlagen gemäß Artikel 15, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2023/2631 zu melden;
    6. Ziffer 6
      von Emittenten, die die vorgesehenen gemeinsamen Vorlagen gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2023/2631 verwenden, zu verlangen, die darin aufgeführten Punkte in ihre regelmäßigen Offenlegungen nach der Emission aufzunehmen;
    7. Ziffer 7
      von den Abschlussprüfern und Führungskräften des Emittenten die Vorlage von Informationen und Unterlagen zu verlangen;
    8. Ziffer 8
      ein Angebot oder die Zulassung europäischer grüner Anleihen zum Handel an einem geregelten Markt für jeweils höchstens zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Emittent einer Verpflichtung gemäß Titel römisch zwei Kapitel 2 oder Artikel 18, oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 nicht nachgekommen ist;
    9. Ziffer 9
      ein Angebot oder die Zulassung europäischer grüner Anleihen zum Handel an einem geregelten Markt zu untersagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Verstoß eines Emittenten gegen eine Verpflichtung nach Titel römisch zwei Kapitel 2 oder Artikel 18, oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 anhält;
    10. Ziffer 10
      Werbeaktivitäten für höchstens zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen oder von Emittenten europäischer grüner Anleihen bzw. beteiligten Finanzintermediären zu verlangen, Werbeaktivitäten für jeweils höchstens zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass der Emittent einer Verpflichtung nach Titel römisch zwei Kapitel 2 oder Artikel 18, oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 nicht nachgekommen ist;
    11. Ziffer 11
      Werbeaktivitäten zu untersagen oder von Emittenten europäischer grüner Anleihen bzw. von beteiligten Finanzintermediären die Einstellung von Werbeaktivitäten zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Emittent fortgesetzt gegen eine Verpflichtung nach Titel römisch zwei Kapitel 2 oder Artikel 18, oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt;
    12. Ziffer 12
      den Umstand bekannt zu machen, dass ein Emittent europäischer grüner Anleihen der Verordnung (EU) 2023/2631 nicht nachkommt, und von dem betreffenden Emittenten zu verlangen, auf seiner Website über diesen Umstand Auskunft zu geben;
    13. Ziffer 13
      einem Emittenten die Emission europäischer grüner Anleihen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr zu untersagen, wenn der betreffende Emittent wiederholt und schwerwiegend gegen Titel römisch zwei Kapitel 2 oder Artikel 18, oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstoßen hat;
    14. Ziffer 14
      nach Ablauf einer Frist von drei Monaten dem an den Emittenten gerichteten Verlangen gemäß Ziffer 12,, den Umstand bekannt zu machen, dass der Emittent europäischer grüner Anleihen Artikel 3, der Verordnung (EU) 2023/2631 in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ nicht mehr erfüllt, und von diesem Emittenten zu verlangen, diese Information auf seiner Website zu veröffentlichen;
    15. Ziffer 15
      Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen durchzuführen und zu jenem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass in Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Überprüfung oder Ermittlung stehende Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die als Nachweis für einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2023/2631 dienen können. Die Paragraphen 119 bis 122 der Strafprozessordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, sind sinngemäß anzuwenden; sofern sich der Betroffene der beabsichtigten Maßnahme der FMA widersetzt, hat erforderlichenfalls das Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag der FMA mit Beschluss zu entscheiden, wobei der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit nach Paragraph 5, StPO anzuwenden ist. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen und dem Bundesverwaltungsgericht samt den Akten zu übermitteln;
    16. Ziffer 16
      wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, den Umstand öffentlich bekannt zu machen, dass ein Emittent europäischer grüner Anleihen den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2023/2631 sowie allfälliger aufgrund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte nicht nachkommt und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist;
    17. Ziffer 17
      Verwaltungsstrafen gegen einen Emittenten europäischer grüner Anleihen nach der Verordnung (EU) 2023/2631 gemäß Paragraph 5, zu verhängen.
  2. Absatz 2,Die FMA nimmt ihre in Absatz eins, genannten Aufgaben und Befugnisse auf eine der folgenden Arten wahr:
    1. Ziffer eins
      unmittelbar,
    2. Ziffer 2
      in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
    3. Ziffer 3
      unter eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben an die in Ziffer 2, genannten Behörden,
    4. Ziffer 4
      durch Antrag bei den zuständigen Gerichten.
  3. Absatz 3,Wenn eine natürliche oder juristische Person der FMA gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 Informationen übermittelt, gilt das nicht als Verstoß gegen eine etwaige vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Beschränkung der Offenlegung von Informationen und unterliegt für die Übermittlung derartiger Informationen an eine zuständige Behörde keinerlei Haftung.

Schlagworte

Gesetzmäßigkeit, Rechtsvorschrift

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20013106

Dokumentnummer

NOR40276244

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/5/P4/NOR40276244