Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 5/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Meldung von Verwaltungsstrafen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen an die ESMA
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die FMA hat der ESMA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Verwaltungsstrafen und sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Hat die FMA Verwaltungsstrafen oder sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen öffentlich gemacht, so hat sie diese gleichzeitig der ESMA zu melden.
(3)Absatz 3,Die FMA hat der ESMA alle Verwaltungsstrafen und sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen mitzuteilen, die verhängt, nicht jedoch gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 veröffentlicht wurden, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsmittel und der Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.Die FMA hat der ESMA alle Verwaltungsstrafen und sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen mitzuteilen, die verhängt, nicht jedoch gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, veröffentlicht wurden, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsmittel und der Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40276248