Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Anwendung von Bestimmungen über die Auslieferung und den (Europäischen) Haftbefehl
§ 18.Paragraph 18,
In Verfahren der EUStA sind die Bestimmungen des I. Hauptstücks des ARHG und die §§ 68 bis 70 ARHG über die Erwirkung der Auslieferung, § 1 Abs. 2, die §§ 3, 4 sowie die Bestimmungen des 4. Abschnitts des II. Hauptstücks des EU-JZG über die Erwirkung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls und die §§ 1, 4 und 6 bis 9 INVÜG über die Auslieferung aus Island und Norwegen (Übergabe) sinngemäß anzuwenden; der Europäische Haftbefehl (§ 2 Z 1 EU-JZG) und der Haftbefehl (§ 6 Abs. 1 INVÜG) sind jedoch nicht vom Gericht zu bewilligen. In Verfahren der EUStA sind die Bestimmungen des römisch eins. Hauptstücks des ARHG und die Paragraphen 68 bis 70 ARHG über die Erwirkung der Auslieferung, Paragraph eins, Absatz 2,, die Paragraphen 3, 4, sowie die Bestimmungen des 4. Abschnitts des römisch zwei. Hauptstücks des EU-JZG über die Erwirkung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls und die Paragraphen eins, 4 und 6 bis 9 INVÜG über die Auslieferung aus Island und Norwegen (Übergabe) sinngemäß anzuwenden; der Europäische Haftbefehl (Paragraph 2, Ziffer eins, EU-JZG) und der Haftbefehl (Paragraph 6, Absatz eins, INVÜG) sind jedoch nicht vom Gericht zu bewilligen.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Dokumentnummer
NOR40270736