Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23aParagraph 23 a
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Anwendung von Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955
§ 23a.Paragraph 23 a,
Ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt hat nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihm durch eine Dienstreise oder durch eine Dienstverrichtung im Dienstort entsteht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Dienstreise oder Dienstverrichtung lediglich der internen Funktionsweise der EUStA dient. Ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt hat nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihm durch eine Dienstreise oder durch eine Dienstverrichtung im Dienstort entsteht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Dienstreise oder Dienstverrichtung lediglich der internen Funktionsweise der EUStA dient.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Dokumentnummer
NOR40270741