Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Beginn des Strafverfahrens
§ 9.Paragraph 9,
Das Strafverfahren ist von der EUStA einzuleiten (Art. 26 Abs. 1 EUStA-VO). Die Einleitung durch die Kriminalpolizei oder Finanzstrafbehörde ist zulässig, wenn Maßnahmen zu setzen sind, die keinen Aufschub dulden. Das Strafverfahren ist von der EUStA einzuleiten (Artikel 26, Absatz eins, EUStA-VO). Die Einleitung durch die Kriminalpolizei oder Finanzstrafbehörde ist zulässig, wenn Maßnahmen zu setzen sind, die keinen Aufschub dulden.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2021
Dokumentnummer
NOR40234513