Rechtstracker.at

Anl. 2 EuWEG

Fassungen
15.03.1996 bis 06.03.2009 — BGBl. Nr. 118/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 215.03.199606.03.2009 BGBl. Nr. 118/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europa-Wählerevidenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

15.03.1996BGBl. Nr. 118/1996

Außerkrafttretensdatum

06.03.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2009

Abkürzung

EuWEG

Index

10/04 Wahlen

Text

                                                           Anlage 2

                                                         ------------

(Anm.: Anlage nicht direkt darstellbar.)

  Falls nicht schon ausgefüllt,      Falls nicht schon ausgefüllt,

    vom Hauseigentümer oder            vom Hauseigentümer oder

    seinem Stellvertreter              seinem Stellvertreter

    auszufüllen                        auszufüllen

Ortschaft: ....................    Gemeindebezirk: ..................

Gemeinde: .....................    ..................................

                                                              Straße

                                                             --------

Bezirk: .......................                               Gasse

                                                             --------

                                                              Platz

                                   Hausnummer: ........, Stiege: ....

                                   Geschoß: ..........., Tür Nr.: ...

                               Hausliste

       Zahl der zugestellten Europa-Wähleranlageblätter .........

       Zahl der eingesammelten Europa-Wähleranlageblätter .......

Belehrung

  1. Ziffer eins
    Zwecks Überprüfung der Richtigkeit der bei der Gemeinde geführten Europa-Wählerevidenz erhalten die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter für alle zur Ausfüllung eines Europa-Wähleranlageblattes verpflichteten Personen, die im Haus nicht nur vorübergehend wohnen, eine Anzahl von Europa-Wähleranlageblättern zugestellt. Ein allfälliger Mehrbedarf ist bei der Gemeinde sofort anzusprechen, darf aber die Ausfüllung der übrigen Europa-Wähleranlageblätter nicht verzögern.
  2. Ziffer 2
    Die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter haben die Namen der Wohnungsinhaber, gegebenenfalls nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, in die umseitige Liste einzutragen und die Europa-Wähleranlageblätter sofort an die in jeder Wohnung befindlichen zur Ausfüllung eines Europa-Wähleranlageblattes verpflichteten Personen zu verteilen.
  3. Ziffer 3
    Die Ausfüllung der Europa-Wähleranlageblätter hat in allen Rubriken deutlich lesbar und binnen 24 Stunden zu erfolgen.
  4. Ziffer 4
    Die ordnungsgemäß ausgefüllten Europa-Wähleranlageblätter sind womöglich noch am Ausfüllungstag, spätestens aber am Tag nachher, dem Hauseigentümer oder seinem Stellvertreter zu übergeben. Jeder zur Ausfüllung eines Europa-Wähleranlageblattes verpflichteten Person steht es frei, ihr Europa-Wähleranlageblatt auch unmittelbar bei der von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben. Diese Personen haben jedoch den Hauseigentümer oder seinen Stellvertreter, gegebenenfalls auch den Wohnungsinhaber, von der unmittelbaren Abgabe der Europa-Wähleranlageblätter zu verständigen.
  5. Ziffer 5
    Die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter haben die ausgefüllten Europa-Wähleranlageblätter auf die Vollständigkeit ihrer Ausfüllung zu überprüfen und die Zahl der bei jedem Wohnungsinhaber eingesammelten Europa-Wähleranlageblätter in den Spalten 5 und 6 der umseitigen Liste, getrennt nach männlichen und weiblichen Wählern, einzutragen.
  6. Ziffer 6
    Die Gemeinde hat angeordnet, daß die Eintragungen in den Europa-Wähleranlageblättern vor ihrer Abgabe an die Gemeinde durch deren Organe in jedem Haus zu überprüfen sind. Die Vornahme dieser Amtshandlung ist dem Hauseigentümer oder seinem Stellvertreter rechtzeitig vorher bekanntzugeben. Er hat die Wohnungsinhaber hiervon ungesäumt mit dem Beifügen zu verständigen, daß die in Betracht kommenden Wohnungsinsassen die für die Überprüfung erforderlichen Dokumente bereitzuhalten haben. Der Hauseigentümer oder sein Stellvertreter hat für diese Amtshandlung ein geeignetes Lokal beizustellen.
  7. Ziffer 7
    Wer den Anordnungen der Gemeinde zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

Anmerkung, Rückseite der Hausliste nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009

Gesetzesnummer

10001437

Dokumentnummer

NOR12015779

alte Dokumentnummer

N1199653978J