Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europawahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1996Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
Ort der Ausübung des Wahlrechts
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich an dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(2)Absatz 2,Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2016
Dokumentnummer
NOR12015679
alte Dokumentnummer
N1199653876J