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§ 40 EuWO

Fassungen
ab 15.03.1996 — BGBl. Nr. 117/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 40 heute15.03.1996 BGBl. Nr. 117/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

15.03.1996BGBl. Nr. 117/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Wahlsprengel

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Größere Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die so abzugrenzen sind, daß am Wahltag in einem Wahlsprengel durchschnittlich höchstens etwa siebzig Wähler in der Stunde abgefertigt werden müssen.
  2. Absatz 2,Auch Gemeinden mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen (Streulage) können, um den Wählern den Weg zum Wahllokal zu erleichtern, in Wahlsprengel eingeteilt werden.
  3. Absatz 3,Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 30 Wählern bedarf der Zustimmung der Landeswahlbehörde, die nur gewährt werden darf, wenn das Wahlgeheimnis gewährleistet ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR12015694

alte Dokumentnummer

N1199653891J