Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europawahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2023Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Text
Wahlkuverts
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Für die Wähler sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, die auf der Lasche jeweils den Aufdruck „Bitte dieses Kuvert nicht zukleben!“ aufweisen.
(2)Absatz 2,Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Die Kosten der Herstellung der Wahlkuverts (Abs. 1) sowie für den Versand an die Bezirkswahlbehörden sind vom Bund zu tragen.Die Kosten der Herstellung der Wahlkuverts (Absatz eins,) sowie für den Versand an die Bezirkswahlbehörden sind vom Bund zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Dokumentnummer
NOR40250928