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§ 8 EuWO

Fassungen
ab 15.03.1996 — BGBl. Nr. 117/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute15.03.1996 BGBl. Nr. 117/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

15.03.1996BGBl. Nr. 117/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauensleute heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil anläßlich der letzten Nationalratswahl von keiner Partei Vorschläge gemäß Paragraph 14, NRWO auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) eingebracht wurden.
  3. Absatz 3,Außer in den Fällen der Absatz eins und 2 und des Paragraph 32, kann der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt hat.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR12015662

alte Dokumentnummer

N1199653859J