Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EWIV-Ausführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 521/1995Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Anmeldung zum Firmenbuch
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Vereinigung ist bei dem mit Handelssachen betrauten Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sie ihren im Gründungsvertrag genannten Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Auf Niederlassungen nach Art. 10 der Verordnung ist § 120 Abs. 1 und 3 JN sinngemäß anzuwenden.Die Vereinigung ist bei dem mit Handelssachen betrauten Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sie ihren im Gründungsvertrag genannten Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Auf Niederlassungen nach Artikel 10, der Verordnung ist Paragraph 120, Absatz eins und 3 JN sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Zur Eintragung in das Firmenbuch sind anzumelden
von sämtlichen Mitgliedern der Vereinigung
Änderungen des Gründungsvertrags einschließlich jeder Änderung der Zusammensetzung der Vereinigung mit Ausnahme des Ausscheidens eines Mitglieds aus der Vereinigung nach Art. 29 der EWIV-Verordnung,Änderungen des Gründungsvertrags einschließlich jeder Änderung der Zusammensetzung der Vereinigung mit Ausnahme des Ausscheidens eines Mitglieds aus der Vereinigung nach Artikel 29, der EWIV-Verordnung,
die Bestellung der jeweiligen Geschäftsführer oder Abwickler und das Erlöschen oder eine Änderung der Vertretungsbefugnis;
von den Geschäftsführern oder Abwicklern die sonst gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen.
(3)Absatz 3,Ferner kann zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden
von einem neuen Mitglied der Vereinigung die Vereinbarung nach § 3 Abs. 1 Z 4 (Haftungsbeschränkung) der EWIV-Verordnung;von einem neuen Mitglied der Vereinigung die Vereinbarung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, (Haftungsbeschränkung) der EWIV-Verordnung;
von jedem Beteiligten
das Ausscheiden eines Mitglieds aus der Vereinigung,
die Auflösung der Vereinigung durch Beschluß ihrer Mitglieder.
(4)Absatz 4,Zugleich mit der Anmeldung der Vereinigung haben die Geschäftsführer ihre öffentlich beglaubigte Musterzeichnung vorzulegen; gleiches gilt für neu bestellte Geschäftsführer und für Abwickler. Sie haben in der Weise zu zeichnen, daß sie dem Namen der Vereinigung ihre Unterschrift beifügen.
(5)Absatz 5,Den Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch ist die Urkunde über den den Eintragungstatbestand bildenden Sachverhalt beizuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021
Dokumentnummer
NOR12086701
Alte Dokumentnummer
N5199549936J