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§ 14 EZA-G

Fassungen
ab 15.08.2003 — BGBl. I Nr. 65/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute15.08.2003 BGBl. I Nr. 65/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

15.08.2003BGBl. I Nr. 65/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EZA-G

Index

12/04 Entwicklungshilfe

Text

Arbeitnehmer der ADA

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann der Geschäftsführung und im Wege der Geschäftsführung auch den Leitern/Leiterinnen der Koordinationsbüros allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann Bestellungen gemäß Paragraph 11 und Paragraph 13, Absatz 2, aus wichtigen Gründen widerrufen, insbesondere dann, wenn eine Weisung gemäß Absatz eins, nicht befolgt wird.
  3. Absatz 3,Die Arbeitnehmer der ADA sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Für alle Arbeitnehmer der ADA gilt das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der geltenden Fassung. Die ADA gilt als Betrieb im Sinne des Paragraph 34, des Arbeitsverfassungsgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015

Gesetzesnummer

20001847

Dokumentnummer

NOR40043456