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§ 17 EZA-G

Fassungen
ab 15.08.2003 — BGBl. I Nr. 65/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute15.08.2003 BGBl. I Nr. 65/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

15.08.2003BGBl. I Nr. 65/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EZA-G

Index

12/04 Entwicklungshilfe

Text

Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die gemäß Paragraph 15, Absatz 4, oder Paragraph 16, Absatz eins, Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.
  2. Absatz 2,Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten gemäß Paragraphen 15, Absatz 4 und 16 Absatz eins, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung ihres Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft auf diese über und sind im Fall der Zahlung von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.
  3. Absatz 3,Arbeitnehmer gemäß Paragraphen 15, Absatz 4 und 16 Absatz eins, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Durch eine derartige Nutzung wird kein Bestandsverhältnis an der jeweiligen Wohnung begründet, und die Bestimmungen des Paragraph 80, BDG 1979 und der Paragraphen 24 a bis 24 c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, BDG 1979 nimmt der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wahr.
  4. Absatz 4,Die Arbeitnehmer der ADA, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zur ADA um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.

Schlagworte

Dienstwohnung

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015

Gesetzesnummer

20001847

Dokumentnummer

NOR40043459