Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungszusammenarbeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 49/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
12/04 Entwicklungshilfe
Text
Beurlaubung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Gehen Bedienstete des Bundes ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der ADA in der Geschäftsführung oder Leitung eines Koordinationsbüros ein, so sind sie für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(2)Absatz 2,Beurlaubungen nach Abs. 1 dürfen insgesamt zwölf Jahre nicht überschreiten.Beurlaubungen nach Absatz eins, dürfen insgesamt zwölf Jahre nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Dokumentnummer
NOR40043461