Rechtstracker.at

§ 24 EZA-G

Fassungen
ab 25.05.2018 — BGBl. I Nr. 37/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 2415.08.200324.05.2018 BGBl. I Nr. 65/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. I Nr. 37/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EZA-G

Index

12/04 Entwicklungshilfe

Text

römisch fünf. Teil

Schlussbestimmungen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Zum Zwecke der Durchführung eines Einzelvorhabens dürfen in den Fällen, in denen gemäß dem Bundeshaushaltsgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 213 in der jeweils geltenden Fassung, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist, dem Bundesministerium für Finanzen die notwendigen personenbezogenen Daten übermittelt werden.
  2. Absatz 2,Zum Zwecke der Rechnungs- und Gebarungskontrolle der nach diesem Bundesgesetz vorgenommenen Ausgaben- und Einnahmengebarung des Bundes dürfen nach Maßgabe des Rechnungshofgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 144 in der jeweils geltenden Fassung, dem Rechnungshof personenbezogene Daten in dem für die Wahrnehmung der Kontrollaufgaben notwendigen Ausmaß übermittelt werden.
  3. Absatz 3,In Fällen gemeinsamer Finanzierung (Kofinanzierung) dürfen personenbezogene Daten auch dem Kofinanzierungspartner übermittelt werden, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der in den der Kofinanzierung zugrunde liegenden Vereinbarungen enthaltenen Kontrollrechte der Kofinanzierungspartner bildet.
  4. Absatz 4,Desgleichen dürfen personenbezogene Daten über ein Förderungs- bzw. Auftragsverhältnis im erforderlichen Umfang an Institutionen übermittelt werden, die an der Vorbereitung, Durchführung oder Evaluierung des Projektes mitzuwirken haben.
  5. Absatz 5,Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken, insbesondere im Rahmen der Öffentlichkeits- und Informationsarbeit, richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) und nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung.
  6. Absatz 6,Die Tätigkeit der ADA gemäß Teil römisch zwei Abschnitt 2 ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes zuzurechnen. Die Verarbeitung von personenbezogene Daten durch die ADA als Auftragsverarbeiter ist an die Weisungen des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten gebunden.

Schlagworte

Rechnungskontrolle, Ausgabengebarung, Förderungsverhältnis, Öffentlichkeitsarbeit, BGBl. Nr. 213/1986, BGBl. Nr. 144/1948, BGBl. I Nr. 165/2000

Im RIS seit

19.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20001847

Dokumentnummer

NOR40203290