Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einsatzzulagengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 423/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Beginn und Enden des Anspruches
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf die Einsatzzulage entsteht mit dem Tag der Verfügung des Einsatzes und besteht für die Dauer des Einsatzes.
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf den Gefahrenzuschlag besteht nur für die Dauer der außergewöhnlichen Gefährdung gemäß § 2a Abs. 1.Der Anspruch auf den Gefahrenzuschlag besteht nur für die Dauer der außergewöhnlichen Gefährdung gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins,
(3)Absatz 3,Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Einsatzzulage oder den Gefahrenzuschlag nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonats gegeben, so ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil des Monatsbezugs abzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274722