Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einsatzzulagengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 423/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7aParagraph 7 a
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Verjährung
§ 7a.Paragraph 7 a,
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Tatbestand entstanden ist.
(2)Absatz 2,Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3)Absatz 3,Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Dokumentnummer
NOR40172093