Rechtstracker.at

§ 7a EZG

Fassungen
ab 30.06.2015 — BGBl. I Nr. 65/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7a heute30.06.2015 BGBl. I Nr. 65/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einsatzzulagengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

30.06.2015BGBl. I Nr. 65/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EZG

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Verjährung

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Tatbestand entstanden ist.
  2. Absatz 2,Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
  3. Absatz 3,Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

Im RIS seit

09.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10005814

Dokumentnummer

NOR40172093

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/423/P7a/NOR40172093