Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Emissionszertifikategesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 118/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 196/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 14Anlage 14
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anhang 14 zu § 40zu Paragraph 40
Prüfung der Emissionen aus den in Anhang 10 und 11 genannten Tätigkeiten
Allgemeine Grundsätze
Die Emissionen aus einer in Anhang 10 und 11 genannten Tätigkeit werden geprüft.
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wird auf den Bericht gemäß einer Verordnung in Einklang mit Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EGund auf die Überwachung im Vorjahr eingegangen. Geprüft werden ferner die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Überwachungssysteme sowie die übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, und insbesondere:Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wird auf den Bericht gemäß einer Verordnung in Einklang mit Artikel 14, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EGund auf die Überwachung im Vorjahr eingegangen. Geprüft werden ferner die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Überwachungssysteme sowie die übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, und insbesondere:
die berichteten in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe und die entsprechenden Berechnungen;
Wahl und Anwendung der Emissionsfaktoren;
die Berechnungen zur Bestimmung der Gesamtemissionen.
Die Validierung der Angaben zu den Emissionen ist nur möglich, wenn zuverlässige und glaubwürdige Daten und Informationen eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zuverlässigkeitsgrad verlangt von der Handelsteilnehmerin oder dem Handelsteilnehmerden Nachweis, dass
die übermittelten Daten schlüssig sind,
die Erhebung der Daten in Einklang mit geltenden wissenschaftlichen Standards erfolgt ist und
die einschlägigen Aufzeichnungen der Handelsteilnehmerin oder des Handelsteilnehmersvollständig und schlüssig sind.
Die Prüfstelle hat Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang stehen, zu erhalten.
Die Prüfstelle hat zu berücksichtigen, ob die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmerim Rahmen des Unionssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registriert ist.
Methodik
Strategische Analyse
Die Prüfung hat auf einer strategischen Analyse aller Brennstoffmengen zu basieren, die von der Handelsteilnehmerin oder dem Handelsteilnehmer in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden. Dazu benötigt die Prüfstelle einen Überblick über alle Tätigkeiten, über die die Handelsteilnehmerin oder der HandelsteilnehmerBrennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, und ihre Relevanz für die Emissionen.
Prozessanalyse
Die Prüfung der übermittelten Daten und Informationen hat bei Bedarf am Standort der Handelsteilnehmerin oder des Handelsteilnehmerszu erfolgen. Die Prüfstelle hat Stichproben durchzuführen, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und Informationen zu ermitteln.
Risikoanalyse
Die Prüfstelle hat alle Mittel, mit denen die Handelsteilnehmerin oder der HandelsteilnehmerBrennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, einer Bewertung in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Daten über die Gesamtemissionen der Handelsteilnehmerin oder des Handelsteilnehmerszu unterziehen.
Anhand dieser Analyse hat die Prüfstelle ausdrücklich etwaige Elemente mit hohem Fehlerrisiko und andere Aspekte des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens zu ermitteln, die zu Fehlern bei der Bestimmung der Gesamtemissionen führen könnten. Dies betrifft insbesondere die Berechnungen zur Bestimmung der Emissionen einzelner Emissionsquellen. Besondere Aufmerksamkeit ist Elementen mit einem hohen Fehlerrisiko und den genannten anderen Aspekten des Überwachungsverfahrens zu widmen.
Die Prüfstelle hat etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken zu berücksichtigen, die die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmeranwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten.
Bericht
Die Prüfstelle hat einen Bericht über die Validierung zu erstellen, in dem angegeben wird, ob die Emissionsmeldung gemäß § 41 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EGzufriedenstellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen. Die Erklärung, dass die Emissionsmeldung gemäß § 41 Abs. 1 zufriedenstellend ist, kann abgegeben werden, wenn die Prüfstelle zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht wurden.Die Prüfstelle hat einen Bericht über die Validierung zu erstellen, in dem angegeben wird, ob die Emissionsmeldung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EGzufriedenstellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen. Die Erklärung, dass die Emissionsmeldung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zufriedenstellend ist, kann abgegeben werden, wenn die Prüfstelle zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht wurden.
Mindestanforderungen an die Kompetenz der Prüfstelle
Die Prüfstelle muss unabhängig von der Handelsteilnehmerin oder dem Handelsteilnehmersein, ihre Aufgabe professionell und objektiv ausführen und vertraut sein mit
den Bestimmungen dieser Richtlinie sowie den einschlägigen Normen und Leitlinien, die von der Europäischen Kommission gemäß einer Verordnung in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EGverabschiedet werden,den Bestimmungen dieser Richtlinie sowie den einschlägigen Normen und Leitlinien, die von der Europäischen Kommission gemäß einer Verordnung in Einklang mit Artikel 14, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EGverabschiedet werden,
den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die zu prüfenden Tätigkeiten von Belang sind, und
dem Zustandekommen aller Informationen über alle Mittel, mit denen die Handelsteilnehmerin oder der HandelsteilnehmerBrennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, insbesondere im Hinblick auf Sammlung, Messung, Berechnung und Übermittlung von Daten.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024
Dokumentnummer
NOR40259540