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§ 11 EZG 2011

Fassungen
13.12.2011 bis 22.12.2020 — BGBl. I Nr. 118/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1113.12.201122.12.2020 BGBl. I Nr. 118/2011 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

13.12.2011BGBl. I Nr. 118/2011

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2020

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Unabhängige Prüfeinrichtungen für Anlagen für die Handelsperiode 2008 bis 2012

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Unabhängige Prüfeinrichtungen bedürfen der Zulassung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis der erforderlichen Fachkunde. Dieser Nachweis umfasst die theoretischen Kenntnisse und die beruflichen Erfahrungen, über die der Antragsteller verfügt. Die näheren Anforderungen für den Nachweis der Fachkunde hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzulegen. Über Anträge auf Zulassung ist innerhalb von acht Wochen zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Für die Zulassung von unabhängigen Prüfeinrichtungen, Experten und Einzelprüfern sind von diesen folgende Gebühren zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      für die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung 1 000 Euro,
    2. Ziffer 2
      für die Zulassung als leitender Prüfer, als Experte für Analytik, als Experte für Datenaudit und als Experte für Verfahrenstechnik jeweils 500 Euro,
    3. Ziffer 3
      für die Zulassung als Einzelprüfer 1 200 Euro.
    Für zugelassene Umweltgutachterorganisationen und Einzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, für Organisationen, die als unabhängige Prüfeinrichtungen für Joint Implementation gemäß Artikel 6, des Kyoto-Protokolls oder für den Clean Development Mechanism gemäß Artikel 12, des Kyoto-Protokolls zugelassen sind, sowie für Organisationen, die über eine Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, oder über eine Zulassung gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Akkreditierung oder Zulassung verfügen, beträgt die Gebühr für die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung 500 Euro, als Einzelprüfer 700 Euro.
  3. Absatz 3,Für die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und Einzelprüfer sind von diesen Gebühren zu entrichten, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand in Pauschalbeträgen mit Verordnung festzulegen sind.

Im RIS seit

13.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40132364