Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Emissionszertifikategesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 118/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 196/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Änderungen und Widerruf der Genehmigung gemäß § 37Änderungen und Widerruf der Genehmigung gemäß Paragraph 37
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer hat der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 alle geplanten wesentlichen Änderungen der Daten gemäß § 37 Abs. 5 zu melden. Diese Meldung ist unverzüglich vorzunehmen. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid, gegebenenfalls unter Auflagen, zu ändern.Die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer hat der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, alle geplanten wesentlichen Änderungen der Daten gemäß Paragraph 37, Absatz 5, zu melden. Diese Meldung ist unverzüglich vorzunehmen. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid, gegebenenfalls unter Auflagen, zu ändern.
(2)Absatz 2,§ 6 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 6, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Auf Antrag einer Handelsteilnehmerin oder eines Handelsteilnehmers ist die Genehmigung gemäß § 37 mittels Bescheid zu widerrufen. Voraussetzung dafür ist, dassAuf Antrag einer Handelsteilnehmerin oder eines Handelsteilnehmers ist die Genehmigung gemäß Paragraph 37, mittels Bescheid zu widerrufen. Voraussetzung dafür ist, dass
die Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten für den 8. Abschnitt vollständig erfüllt ist;
die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer über keine aufrechte Bewilligung gemäß MinStG 2022 in der jeweils geltenden Fassung, für Brennstoffe, die dem Geltungsbereich des 8. Abschnittes unterliegen, verfügt;
keine Brennstoffe gemäß Anhang 12 in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht werden.
(4)Absatz 4,Die Genehmigung gemäß § 37 kann mittels Bescheid amtswegig widerrufen werden,Die Genehmigung gemäß Paragraph 37, kann mittels Bescheid amtswegig widerrufen werden,
wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung gemäß § 37 der Antrag abzuweisen gewesen wäre;wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung gemäß Paragraph 37, der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
wenn nachträglich Tatsachen hervorkommen, bei deren Kenntnis vor der Erteilung der Genehmigung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
wenn die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer Verpflichtungen, die sich aus der Genehmigung ergeben, nicht binnen einer von der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 gesetzten angemessenen Frist erfüllt, mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist.wenn die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer Verpflichtungen, die sich aus der Genehmigung ergeben, nicht binnen einer von der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, gesetzten angemessenen Frist erfüllt, mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist.
Ein amtswegiger Widerruf durch die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 entbindet die Handelsteilnehmerin oder den Handelsteilnehmer nicht von der Erfüllung der bis zum Widerruf entstandenen Verpflichtungen. Für die Erfüllung der entstandenen Verpflichtungen kann die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 eine Frist setzen.Ein amtswegiger Widerruf durch die zuständige Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, entbindet die Handelsteilnehmerin oder den Handelsteilnehmer nicht von der Erfüllung der bis zum Widerruf entstandenen Verpflichtungen. Für die Erfüllung der entstandenen Verpflichtungen kann die zuständige Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, eine Frist setzen.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024
Dokumentnummer
NOR40259495