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§ 45 EZG 2011

Fassungen
13.12.2011 bis 22.12.2020 — BGBl. I Nr. 118/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4513.12.201122.12.2020 BGBl. I Nr. 118/2011 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

13.12.2011BGBl. I Nr. 118/2011

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2020

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

10. Abschnitt
Kleinanlagen

Ausnahme für Kleinanlagen

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann auf Grund des Antrags eines Inhabers einer Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 durchgeführt wird, deren Emissionen in den Jahren 2008 bis 2010 jeweils 25 000 Tonnen Kohlenstoffdioxidäquivalent nicht überschritten haben und deren Gesamtbrennstoffwärmeleistung, sofern es sich um eine Verbrennungsanlage handelt, 35 MW nicht überschreitet, eine Umweltvereinbarung schließen, mit der diese Anlage ab 2013 von der Anwendung des 5. Abschnitts mit Ausnahme des Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und des 6. bis 9. Abschnitts ausgenommen wird. Eine derartige Vereinbarung kann auch mit einer Gruppe von Anlageninhabern auf Grundlage eines gemeinsamen Antrags geschlossen werden.
  2. Absatz 2,Die Umweltvereinbarung hat Höchstmengen an Emissionen im Zeitraum 2013 bis 2020 festzulegen, mit denen ein dem Emissionshandelssystem zumindest gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung zu erzielen ist, und im Fall der Überschreitung der vereinbarten Höchstmengen Maßnahmen im Einklang mit Absatz 7 und 8 vorzusehen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Anlagen Sektoren oder Teilsektoren zugeordnet werden, die im Verzeichnis gemäß Paragraph 23, Absatz 10, genannt werden. Die Höchstmengen sind je Anlage für jedes einzelne Jahr der Periode festzulegen, wobei für Zwecke der Einhaltung auch mehrjährige Durchrechnungszeiträume vorgesehen werden können. Im Falle einer Gruppe von Anlagen können zusätzlich auch Gesamthöchstmengen für die Gruppe vorgesehen werden.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß Paragraph 32, für Emissionen vor dem 1. Jänner 2013 wird durch den Abschluss einer Umweltvereinbarung gemäß Absatz eins, nicht berührt. Für die von der Umweltvereinbarung umfassten Jahre ab 2013 vergibt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Anlagen keine weiteren kostenlosen Zertifikate gemäß Paragraph 24,
  4. Absatz 4,Für Anlagen, die einer Vereinbarung gemäß Absatz eins, unterliegen, sind die Paragraphen 7 bis 10 jedenfalls weiter anzuwenden.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission eine Liste der Anlagen gemäß Absatz eins, einschließlich der Angabe des gleichwertigen Beitrags zur Emissionsminderung gemäß Absatz 2 bis spätestens 30. September 2011 zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Liste der Anlagen, für die eine Umweltvereinbarung gilt, die darin festgelegten gleichwertigen Maßnahmen und die Namen der Anlagen gemäß Absatz 5, auf der Internetseite des Bundesministeriums zu veröffentlichen.
  7. Absatz 7,Überschreiten die gemäß Paragraph 9, gemeldeten Emissionen einer Anlage jene Höchstmenge an Emissionen, die in der Vereinbarung festgelegt wurde, hat der Anlageninhaber pro Tonne der Überschreitung eine Zahlung in Höhe des Durchschnitts des bei den im Jahr bzw. in den Jahren der Überschreitung durchgeführten Versteigerungen gemäß Paragraph 21, erzielten Zertifikatspreises mit einem Zuschlag von 50% zu entrichten. Dieser Zuschlag entfällt für Überschreitungen der festgelegten Höchstmenge, die zwischen dieser und der gemäß Paragraph 23, Ziffer eins bis 8 berechneten Menge an Emissionszertifikaten liegen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Zahlung mit Bescheid vorzuschreiben.
  8. Absatz 8,Wird eine Vereinbarung mit einer Gruppe von Anlagen geschlossen, so sind Überschreitungen der vereinbarten Höchstmengen einzelner Anlagen unerheblich, solange eine Gesamthöchstmenge für die Gruppe besteht und diese nicht überschritten wird. Im Fall einer Überschreitung der Gesamthöchstmenge sind den Inhabern jener Anlagen Zahlungen vorzuschreiben, in denen die vereinbarte Höchstmenge überschritten wurde, es sei denn, es erfolgt ein interner Ausgleich durch einen Treuhänder. Zahlungen können von einem Treuhänder vorgenommen werden, sofern die Umweltvereinbarung dies vorsieht. Sieht die Vereinbarung dies nicht vor oder leistet der Treuhänder trotz schriftlicher Aufforderung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Zahlung nicht binnen zwei Wochen nach erfolgter Aufforderung, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Zahlung den betreffenden Anlageninhabern mit Bescheid vorzuschreiben.
  9. Absatz 9,Bei Rechtsstreitigkeiten aus einer Umweltvereinbarung gemäß Absatz eins, ist ein reguläres Verwaltungsverfahren durchzuführen.
  10. Absatz 10,Für den Fall, dass eine Anlage, die einer Umweltvereinbarung gemäß Absatz eins, unterliegt, in einem Kalenderjahr 25 000 Tonnen Kohlenstoffdioxidäquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert oder die Maßnahmen, die auf diese Anlage Anwendung finden, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, nicht mehr in Kraft sind, unterliegt diese Anlage ab dem folgenden Jahr wieder in vollem Umfang den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dies mit Bescheid festzustellen.
  11. Absatz 11,Wenn eine Anlage gemäß Absatz 10, wieder in das Emissionshandelssystem einbezogen wird, sind die unter Anwendung der Verordnung gemäß Paragraph 23, sowie des Paragraph 24, Absatz 3, berechneten Emissionszertifikate mit dem Jahr der Wiedereinbeziehung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 24, Absatz 4 und 5 zuzuteilen. Die Anlage hat für den Rest der Handelsperiode im Emissionshandelssystem zu verbleiben.

Im RIS seit

13.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40132398