Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Emissionszertifikategesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 118/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 196/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52aParagraph 52 a
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Strafbestimmungen für Zwecke des 8. Abschnittes
§ 52a.Paragraph 52 a,
(1)Absatz eins,Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
nach dem 1. Jänner 2025 eine Tätigkeit gemäß Anhang 10 oder 11 ohne Genehmigung gemäß § 37 ausübt, odernach dem 1. Jänner 2025 eine Tätigkeit gemäß Anhang 10 oder 11 ohne Genehmigung gemäß Paragraph 37, ausübt, oder
einer Verpflichtung nach § 41 Abs. 1, ausgenommen der Verpflichtung nach § 41 Abs. 1 letzter Satz, nicht nachkommt, odereiner Verpflichtung nach Paragraph 41, Absatz eins,, ausgenommen der Verpflichtung nach Paragraph 41, Absatz eins, letzter Satz, nicht nachkommt, oder
eine Meldung gemäß § 41 Abs. 1 letzter Satz nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet.eine Meldung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, letzter Satz nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet.
(2)Absatz 2,Das Finanzvergehen nach Abs. 1 Z 1 wird bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zu 17 500 Euro geahndet.Das Finanzvergehen nach Absatz eins, Ziffer eins, wird bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zu 17 500 Euro geahndet.
(3)Absatz 3,Das Finanzvergehen nach Abs. 1 Z 2 wird bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zu 3 500 Euro geahndet.Das Finanzvergehen nach Absatz eins, Ziffer 2, wird bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zu 3 500 Euro geahndet.
(4)Absatz 4,Das Finanzvergehen nach Abs. 1 Z 3 wird bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zu 2 500 Euro geahndet.Das Finanzvergehen nach Absatz eins, Ziffer 3, wird bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zu 2 500 Euro geahndet.
(5)Absatz 5,Die Finanzvergehen nach Abs. 1 hat das Gericht niemals zu ahnden.Die Finanzvergehen nach Absatz eins, hat das Gericht niemals zu ahnden.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024
Dokumentnummer
NOR40259529