Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Emissionszertifikategesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 118/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 196/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53cParagraph 53 c
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Befristete Ausnahmen für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, für die Jahre 2024 bis 2026
§ 53c.Paragraph 53 c,
(1)Absatz eins,Die Verpflichtung zur Überwachung von Emissionen gemäß § 8, die Verpflichtung zur Übermittlung einer Emissionsmeldung gemäß § 9 sowie die Abgabeverpflichtung gemäß § 33 Abs. 1 gelten bis zum 31. Dezember 2026 fürDie Verpflichtung zur Überwachung von Emissionen gemäß Paragraph 8,, die Verpflichtung zur Übermittlung einer Emissionsmeldung gemäß Paragraph 9, sowie die Abgabeverpflichtung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, gelten bis zum 31. Dezember 2026 für
alle Emissionen aus Flügen von und nach Flugplätzen in Staaten außerhalb des EWR mit Ausnahme von Flügen nach Flugplätzen im Vereinigten Königreich oder in die Schweiz, und
alle Emissionen aus Flügen zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Art. 349 AEUV und einem Flugplatz in einem anderen Gebiet des EWRalle Emissionen aus Flügen zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikel 349, AEUV und einem Flugplatz in einem anderen Gebiet des EWR
als erfüllt. Zusätzlich dazu muss in diesen Fällen auch kein Überwachungskonzept gemäß § 8 übermittelt werden.als erfüllt. Zusätzlich dazu muss in diesen Fällen auch kein Überwachungskonzept gemäß Paragraph 8, übermittelt werden.
(2)Absatz 2,Für die Zwecke der §§ 8, 9, 10, 33 und 34 gelten die geprüften Emissionen aus nicht unter Abs. 1 genannten Flügen als die geprüften Gesamtemissionen der Person, die Luftfahrzeuge betreibt.Für die Zwecke der Paragraphen 8, 9, 10, 33 und 34 gelten die geprüften Emissionen aus nicht unter Absatz eins, genannten Flügen als die geprüften Gesamtemissionen der Person, die Luftfahrzeuge betreibt.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024
Dokumentnummer
NOR40259531