Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanz-Verfassungsgesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1948Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
30/01 Finanzverfassung
Text
§ 13.Paragraph 13,
Die Gewährung von Bedarfszuweisungen und von zweckgebundenen Zuschüssen kann an Bedingungen geknüpft werden, die der Erhaltung oder Herstellung des Gleichgewichtes im Haushalt der empfangenden Gebietskörperschaften dienen oder mit dem mit der Zuschußleistung verfolgten Zweck zusammenhängen. Die gewährende Gebietskörperschaft kann sich das Recht vorbehalten, die Einhaltung dieser Bedingungen durch ihre Organe wahrnehmen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2012
Dokumentnummer
NOR12042120
Alte Dokumentnummer
N3194816673S