Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanz-Verfassungsgesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
30/01 Finanzverfassung
Text
V. Haushaltsrecht und Finanzstatistikrömisch fünf. Haushaltsrecht und Finanzstatistik
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften insoweit regeln, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, sich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften vorlegen zu lassen und Auskünfte über deren Finanzwirtschaft einzuholen.
(2)Absatz 2,Eine Abtretung oder Verpfändung von Abgabenrechten, Abgabenertragsanteilen und vermögensrechtlichen Ansprüchen, die den Gebietskörperschaften mit Ausnahme der Länder, der Landeshauptstädte und der Städte mit eigenem Statut auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes gegen den Bund oder andere Gebietskörperschaften zustehen, ist unzulässig. Eine Zwangsvollstreckung auf solche Rechte und Ansprüche findet nicht statt. Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag der Landesregierung Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.
Anmerkung
Siehe dazu auch: V, BGBl. II Nr. 400/1997.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2012
Dokumentnummer
NOR40045895