Rechtstracker.at

§ 6 F-VG 1948

Fassungen
ab 04.09.1999 — BGBl. I Nr. 194/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute04.09.1999 § → § BGBl. I Nr. 194/1999
§ 601.10.198803.09.1999 § → § BGBl. Nr. 686/1988
§ 601.01.194830.09.1988 BGBl. Nr. 45/1948 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanz-Verfassungsgesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

04.09.1999BGBl. I Nr. 194/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

F-VG 1948

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Abgaben gliedern sich nach dem Recht der Gebietskörperschaften zur Verfügung über den Ertrag im eigenen Haushalt in folgende Haupt- und Unterformen:
    1. Ziffer eins
      Ausschließliche Bundesabgaben, deren Ertrag ganz dem Bund zufließt.
    2. Ziffer 2
      Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben, an deren Ertrag Bund und Länder (Gemeinden) beteiligt sind, mit folgenden Unterformen:
      1. Litera a
        Gemeinschaftliche Bundesabgaben, die durch den Bund erhoben werden und aus denen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) Ertragsanteile zufließen,
      2. Litera b
        Zuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe des Bundes und Zuschlägen der Länder (Gemeinden) bestehen,
      3. Litera c
        Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand: Bund und Länder (Gemeinden) erheben gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand.
    3. Ziffer 3
      Ausschließliche Landesabgaben, deren Ertrag ganz den Ländern zufließt.
    4. Ziffer 4
      Zwischen Ländern und Gemeinden geteilte Abgaben, an deren Ertrag Länder und Gemeinden beteiligt sind, mit folgenden Unterformen:
      1. Litera a
        Gemeinschaftliche Landesabgaben, die durch die Länder erhoben werden und aus denen den Ländern und den Gemeinden Ertragsanteile zufließen,
      2. Litera b
        Zuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe der Länder und Zuschlägen der Gemeinden bestehen,
      3. Litera c
        Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand: Länder und Gemeinden erheben gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand.
    5. Ziffer 5
      Ausschließliche Gemeindeabgaben, deren Ertrag ganz den Gemeinden zufließt.
  2. Absatz 2,Die Erhebung von zwei oder mehreren (auch gleichartigen) Abgaben in den in Absatz eins, genannten Haupt- und Unterformen von demselben Besteuerungsgegenstand nebeneinander ist zulässig.

Anmerkung

NOV: Art. II, BGBl. Nr. 686/1988 (bis 31. 12. 1995 vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 686/1988 idF BGBl. Nr. 30/1993); ab 1. 5. 1996 vgl. § 17 Abs. 3a idF BGBl. Nr. 201/1996.

Schlagworte

Ertragshoheit

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2012

Gesetzesnummer

10003819

Dokumentnummer

NOR40000004