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§ 10 FAG 1997

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2000 — BGBl. I Nr. 3/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.01.200031.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 3/2001 · aufgehoben
§ 1001.01.199731.12.1999 BGBl. Nr. 201/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 3/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

FAG 1997

Index

30/02 Finanzausgleich

Beachte

Absatz 2, Ziffer 3 a, :, Verfassungsbestimmung gem. Artikel 1 BVG Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

4/2001

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Zum Zwecke der Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im Paragraph 8, Absatz 6, angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt (ungekürzte Ertragsanteile). Von den so länderweise errechneten Beträgen mit Ausnahme der Anteile an der Werbeabgabe sind 13,3 vH auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind - außer in Wien - für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (zweckgebundene Landesmittel).
  2. Absatz 2,Die restlichen 86,7 vH sind vorerst länderweise nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel insgesamt um einen jährlichen Betrag in Höhe von 102,30 S vervielfacht mit der Volkszahl zu kürzen und länderweise nach dem Verhältnis der Volkszahl insgesamt um diesen Betrag wiederum zu erhöhen. Diese Mittel sind an die Länder zu überweisen und - außer in Wien - von diesen als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die einzelnen Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten 30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft.
    2. Ziffer 2
      Jede Gemeinde erhält jährlich 102,30 S je Einwohner.
    3. Ziffer 3
      Die Anteile aus dem Getränkesteuerausgleich werden im Verhältnis der Erträge an Getränke- und Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt.
    4. Ziffer 3 a
      Die Anteile aus dem Gemeinde-Werbesteuernausgleich werden im Verhältnis der Erträge der Gemeinden an Anzeigenabgabe und Ankündigungsabgabe in den Jahren 1996 bis 1998 verteilt. Die weiteren Anteile der Gemeinden an der Werbeabgabe werden im Verhältnis der Volkszahl verteilt.
    5. Ziffer 4
      Die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (Paragraph 8, Absatz 8, dritter und vierter Satz) auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.
  3. Absatz 3,Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften Bevölkerungszahl der Gemeinde (Paragraph 8, Absatz 8, dritter und vierter Satz) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote ergibt sich aus der Finanzkraft (Absatz 4,) aller Gemeinden des Landes, geteilt durch die Volkszahl des Landes (Paragraph 8, Absatz 8, erster Satz).
  4. Absatz 4,Die Finanzkraft des Vorjahres wird ermittelt durch Heranziehung
    1. Ziffer eins
      der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Grundsteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 149, unter Zugrundelegung der Meßbeträge des Vorjahres (Absatz 3,) und eines Hebesatzes von 360 vH;
    2. Ziffer 2
      von 39 vH der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011

Gesetzesnummer

10005032

Dokumentnummer

NOR40014929