Rechtstracker.at

§ 19 FAG 1997

Fassungen
01.01.1997 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 201/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.01.199731.12.2000 BGBl. Nr. 201/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 201/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

FAG 1997

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Werden aus Anlaß der Erhebung der Straßenbenützungsabgabe gemäß dem Straßenbenützungsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,, oder des Straßenverkehrsbeitrages gemäß dem Straßenverkehrsbeitragsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1978,, für österreichische Unternehmer auftretende und damit in ursächlichem Zusammenhang stehende Belastungen in Form der Gewährung einer Nachsicht von im Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes genannten Abgaben berücksichtigt, so sind die nachgesehenen Beträge den am Ertrag beteiligten Gebietskörperschaften entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis so zuzurechnen, daß die ihnen zustehenden Erträge verrechnungsmäßig ungekürzt bleiben und die Bedeckung der nachgesehenen Beträge ausschließlich zu Lasten der Straßenbenützungsabgabe zu erfolgen hat.
  2. Absatz 2,Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, über die in Absatz eins, genannten Vorgänge entsprechende Aufzeichnungen zu führen und, soweit es sich nicht um ausschließliche Bundesabgaben handelt, den Ländern und Gemeinden auf Verlangen über diese Verrechnung Auskunft zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011

Gesetzesnummer

10005032

Dokumentnummer

NOR12055066

Alte Dokumentnummer

N3199655276J