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§ 20 FAG 1997

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2000 — BGBl. I Nr. 130/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.01.199931.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 130/1997 · aufgehoben
§ 2001.01.199831.12.1998 § → § BGBl. Nr. 746/1996
§ 2001.01.199731.12.1997 BGBl. Nr. 746/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 130/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

FAG 1997

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

römisch drei. Finanzzuweisungen und Zuschüsse

(Paragraphen 12 und 13 F-VG 1948)

Finanzzuweisungen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Wenn die Summe der Ertragsanteile eines Landes an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für ein Jahr, auf den Kopf der Bevölkerung berechnet (Landeskopfquote), hinter dem Betrag zurückbleibt, der sich als Durchschnittskopfquote für die Gesamtheit der Länder mit Wien als Land ergibt, gewährt der Bund dem entsprechenden Land eine Finanzzuweisung
    1. Ziffer eins
      im Jahr 1997 auf Grundlage der Ertragsanteile des Jahres 1996 in Höhe von 92,6 vH,
    2. Ziffer 2
      in den Folgejahren auf Grundlage der Ertragsanteile des jeweiligen vorangegangenen Jahres in Höhe von 87,9 vH
    der Differenz zu dem der Durchschnittskopfquote entsprechenden Betrag. Die Ertragsanteile an der Umsatzsteuer gemäß Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 5, Litera a, sind bei der Berechnung des Kopfquotenausgleichs außer Ansatz zu lassen.
  2. Absatz 2,Der Bund gewährt jenen Gemeinden, auf deren Gebiet sich Betriebsstätten im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, der Österreichischen Bundesbahnen befinden, Finanzzuweisungen im Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling jährlich. Der auf die einzelne Gemeinde - wobei Gemeinden, deren jährlicher Anteil 68 000 S nicht erreicht, wegen Geringfügigkeit außer Betracht zu bleiben haben - entfallende Betrag richtet sich unter Bedachtnahme auf den obigen Gesamtbetrag nach der Anzahl der in solchen Betriebsstätten beschäftigten Bediensteten. Die gebührenden Beträge sind spätestens am 20. Juni des betreffenden Haushaltsjahres an die anspruchsberechtigten Gemeinden zu überweisen. Die Gemeinden, die nach den vorstehenden Bestimmungen eine Finanzzuweisung beanspruchen, haben ihren Anspruch innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, durch Vorlage eines schriftlichen Antrages, in dem das Bestehen einer solchen Betriebsstätte und die Anzahl der daselbst beschäftigten Bediensteten von der örtlich zuständigen Bundesbahndirektion bescheinigt ist, beim Bundesminister für Finanzen zu stellen. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Jänner 1997. Die Neuschaffung bzw. Auflassung von Betriebsstätten der vorgenannten Art ist von dem auf diesen Tatbestand folgenden Jahresbeginn an für die Berechnung der Finanzzuweisungen zu berücksichtigen. Im Falle der Neuschaffung von Betriebsstätten ist der Berechnung der Beschäftigtenstand des ersten Betriebsjahres zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3,1. Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt 215 Millionen Schilling jährlich und 2,5 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe
    1. Litera a
      im Jahr 1997: des Zeitraums vom Jänner bis Oktober 1997,
    2. Litera b
      in den Jahren ab 1998: des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres.
    Diese Finanzzuweisung kommt zu 55 vH Wien als Gemeinde zugute. Die restlichen 45 vH sind auf Wien auf Grund seiner Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG und auf jene Gemeinden, die eine oder mehrere Autobus-, Obus- oder Straßenbahnlinien führen oder an einer solchen Nahverkehrseinrichtung überwiegend beteiligt sind, zu verteilen. Die den Gemeinden zukommenden Anteile an dieser Finanzzuweisung sind auf die einzelnen Gemeinden nach dem arithmetischen Mittel aus dem Verhältnis der Streckenlänge und der Anzahl der beförderten Personen aufzuteilen; bei überwiegender Beteiligung einer Gemeinde an einem Nahverkehrsunternehmen ist auch auf das Beteiligungsverhältnis Bedacht zu nehmen. Anträge auf Gewährung einer Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 1. September eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln;
    1. Ziffer 2
      Der Bund gewährt den Gemeinden für
    Personennahverkehrs-Investitionen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von 226 800 000 S jährlich und 2,5 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe
    • Strichaufzählung
      im Jahr 1997: des Zeitraums vom Jänner bis Oktober 1997,
    • Strichaufzählung
      in den Jahren ab 1998: des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres.
    Diese Finanzzuweisung ist wie folgt aufzuteilen:
    1. Litera a
      6 800 000 S und 0,075 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe sind für die Gewährung von Finanzzuweisungen für publikumsbestimmte, ortsfeste Einrichtungen an Knotenpunkten öffentlicher Kraftfahrlinien des Personennahverkehrs (Autobusbahnhöfe) bestimmt. Diese Finanzzuweisung darf im Einzelfall 40 vH der gesamten Investitionssumme nicht übersteigen. Anträge auf Gewährung einer derartigen Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 1. September eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Den Anträgen ist ein Nachweis über die im Vorjahr vorgenommenen Investitionen und deren Kosten anzuschließen.
    2. Litera b
      Der verbleibende Betrag von 220 000 000 S und 2,425 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe ist für die Förderung von Investitionen für Straßenbahn- und Obuslinien bestimmt und kommt den Landeshauptstädten mit mehr als 100 000 Einwohnern zugute. Die Aufteilung hat nach folgenden Hundertsätzen zu erfolgen:

     Wien ...............................................   64,7

     Graz ...............................................   11,1

     Innsbruck ..........................................    8,7

     Linz ...............................................    8,1

     Salzburg ...........................................    7,4

     Von dieser Finanzzuweisung sind den Gemeinden 220 000 000 S bis

     spätestens 31. Juli eines jeden Jahres und die weiteren 2,425 vH

     des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe

     - im Jahr 1997: des Zeitraums vom Jänner bis Oktober 1997 bis

       spätestens 20. Dezember 1997,

     - in den Jahren ab 1998: des Zeitraums vom November des

       Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres bis spätestens

       20. Dezember eines jeden Jahres

     zu überweisen. Die anspruchsberechtigten Gemeinden haben dem

     Bundesminister für Finanzen jeweils bis 31. Mai des Folgejahres

     über die Verwendung dieser Finanzzuweisung zu berichten. Der auf

     Wien entfallende Anteil berücksichtigt mit 4,1 vH die

     Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG.

  1. Litera c
    Wird die unter Litera a, angeführte Finanzzuweisung nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist der verbleibende Betrag auf die in Litera b, genannten Gemeinden nach den dort angeführten Hundertsätzen aufzuteilen.
  1. Absatz 4,Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs jährlich eine Finanzzuweisung in Höhe von 4,888 vH des Ertrages der Mineralölsteuer abzüglich 441,8 Millionen Schilling. Diese Finanzzuweisung ist auf die Länder nach folgenden Hundertsätzen aufzuteilen:

Burgenland ..............................................    3,204

Kärnten .................................................    6,836

Niederösterreich ........................................   17,826

Oberösterreich ..........................................   16,419

Salzburg ................................................    6,005

Steiermark ..............................................   14,549

Tirol ...................................................    7,739

Vorarlberg ..............................................    4,083

Wien ....................................................   23,339

Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2,) sind anzuwenden.

  1. Absatz 5,Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs als Abgeltung für den Mehraufwand, der diesen Gemeinden dadurch entsteht, daß in ihnen keine Bundespolizeibehörden errichtet sind, bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eine Finanzzuweisung. Die Höhe dieser Finanzzuweisung beträgt für Krems an der Donau 16 140 000 S, für Waidhofen an der Ybbs 6 300 000 S jährlich. Die Finanzzuweisung ist ab dem Jahr 1998 entsprechend den Veränderungen des Gehalts gemäß Paragraph 28, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung anzupassen. Wenn dieses Gehalt nach dem 30. Juni geändert wird, dann hat der Ausgleich bei der Finanzzuweisung für das nächste Jahr stattzufinden.
  2. Absatz 6,Der Bund gewährt den Ländern bis zum 30. September eines jeden Jahres eine Finanzzuweisung zur Finanzierung der Förderung der Landwirtschaft in den Jahren 1997 und 1998 in Höhe von 300 Millionen Schilling jährlich und in den Jahren 1999 und 2000 in Höhe von 200 Millionen Schilling jährlich. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:

Burgenland ..................................    5,6 vH

Kärnten .....................................    6,7 vH

Niederösterreich ............................   30,9 vH

Oberösterreich ..............................   22,7 vH

Salzburg ....................................    4,7 vH

Steiermark ..................................   19,3 vH

Tirol .......................................    5,6 vH

Vorarlberg ..................................    1,9 vH

Wien ........................................    2,6 vH

  1. Absatz 7,Der Bund gewährt den Ländern eine Finanzzuweisung zur Finanzierung von umweltschonenden und energiesparenden Maßnahmen in Höhe von 11,835 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe. Die Aufteilung auf die Länder erfolgt im Verhältnis der Anteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für das Vorjahr mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages. Von dieser Finanzzuweisung sind den Ländern 11,835 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe
    1. Litera a
      im Jahr 1997: des Zeitraums vom Jänner bis Mai 1997 bis 31. Juli 1997,
    2. Litera b
      in den Jahren ab 1998: des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Mai des jeweiligen Jahres bis spätestens 31. Juli eines jeden Jahres
    und 11,835 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe des Zeitraums vom Juni bis Oktober des jeweiligen Jahres bis spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres zu überweisen.

Schlagworte

Autobuslinie

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011

Gesetzesnummer

10005032

Dokumentnummer

NOR12056094

Alte Dokumentnummer

N3199749827L