Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21aParagraph 21 a
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
§ 21a.Paragraph 21 a,
(1)Absatz eins,Der Bund gewährt den Ländern zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt eine Bedarfszuweisung.
(2)Absatz 2,Die Bedarfszuweisung wird auf die Länder nach der Volkszahl aufgeteilt und im Jänner, April, Juli und Oktober überwiesen.
(3)Absatz 3,Die Bedarfszuweisung wird wie folgt berechnet: Die Summe aus
9,223 vH des Aufkommens an Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II und ohne Spekulationsertragsteuer nach Abzug des anteiligen9,223 vH des Aufkommens an Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer römisch zwei und ohne Spekulationsertragsteuer nach Abzug des anteiligen
Abgeltungsbetrages (§ 7 Abs. 2);Abgeltungsbetrages (Paragraph 7, Absatz 2,);
9,223 vH des Aufkommens an Körperschaftsteuer und
80,55 vH des Aufkommens an Wohnbauförderungsbeitrag jeweils der drei Vormonate wird im Jahr 1997 um jeweils 6,268 Milliarden Schilling, in den Jahren ab 1998 um jeweils 6,125 Milliarden Schilling verringert. Ein allfälliger negativer Rechnungsbetrag ist bei den folgenden Teilzahlungen auszugleichen.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Dokumentnummer
NOR12057918
alte Dokumentnummer
N3199960412L