Rechtstracker.at

§ 3 FAG 1997

Fassungen
01.01.1997 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 201/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.199731.12.2000 BGBl. Nr. 201/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 201/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

FAG 1997

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und Religionslehrer

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Bund ersetzt den Ländern von den Kosten der Besoldung (Aktivitätsbezüge) der unter ihrer Diensthoheit stehenden Lehrer einschließlich der Landesvertragslehrer (im folgenden Landeslehrer genannt)
    1. Ziffer eins
      an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen 100 vH im Rahmen der vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen genehmigten Stellenpläne und sonstiger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ergangener Abrechnungsrichtlinien des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,
    2. Ziffer 2
      an berufsbildenden Pflichtschulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen 50 vH.
  2. Absatz 2,Den Aufwand, der auf Grund des Paragraph 7, des Bundesgesetzes betreffend den Religionsunterricht in der Schule, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, von den Ländern zu tragen ist, ersetzt der Bund in der gleichen Höhe, die für den Ersatz der Aktivitätsbezüge der Landeslehrer jener Schulen vorgesehen ist, an denen die Religionslehrer tätig sind.
  3. Absatz 3,Weiters ersetzt der Bund den Aufwand an Dienstzulagen gemäß Paragraph 59 a, Absatz 4 und 5 und Paragraph 60, Absatz 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, sowie den Aufwand an Nebengebühren für Landeslehrer, die Bundesaufgaben im Bereich der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sowie der Pädagogischen Institute erfüllen, in voller Höhe.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen über die Tragung der Kosten der Subventionierung von Privatschulen nach den Paragraphen 17 bis 21 des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, bleiben unberührt.
  5. Absatz 5,Der Bund ersetzt den Ländern den Pensionsaufwand für die im Absatz eins, genannten Lehrer sowie für die Angehörigen und Hinterbliebenen dieser Lehrer in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Pensionsaufwand für diese Personen und den für die im Absatz eins, genannten Lehrer von den Ländern vereinnahmten Pensionsbeiträgen, besonderen Pensionsbeiträgen und Überweisungsbeträgen.
  6. Absatz 6,Zu den Kosten der Besoldung nach den Absatz eins und 5 gehören alle Geldleistungen, die auf Grund der für die im Absatz eins, genannten Lehrer, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen geltenden dienstrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu erbringen sind. Ferner gehören zu diesen Kosten die Dienstgeberbeiträge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376. Der Aufwand, der durch die Gewährung von Vorschüssen entsteht, ist von den Ersätzen ausgenommen.
  7. Absatz 7,Auf die Ersätze nach den Absatz eins, 2, 3 und 5 sind auf Grund monatlicher Anforderungen der Länder so rechtzeitig Teilbeträge zu überweisen, daß die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag gewährleistet ist. Die Teilbeträge sind am Ende des Rechnungsjahres abzurechnen. Für diesen Zweck haben die Länder Jahresberichte vorzulegen.

Schlagworte

Berufsschule, BGBl. Nr. 54/1956, BGBl. Nr. 376/1967

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011

Gesetzesnummer

10005032

Dokumentnummer

NOR12055045

alte Dokumentnummer

N3199655255J