Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 3/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
§ 14.Paragraph 14,
Zuschlagsabgaben sind die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten und die Zuschläge zu diesen Abgaben. Das Ausmaß der Zuschläge darf 90 vH zur Totalisateur- und Buchmachereinsatzgebühr und 30 vH zur Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr nicht übersteigen.
Schlagworte
Totalisateurwette, Totalisateureinsatzgebühr,
Totalisateurgewinstgebühr
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011
Dokumentnummer
NOR40014717