Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 3/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
C. Ausschließliche Landes-(Gemeinde-)Abgaben
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Ausschließliche Landes-(Gemeinde-)Abgaben sind insbesondere:
Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;
Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;
Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;
Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen (zB Fernsehschilling), Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling);
Abgaben für das Halten von Tieren;
Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;
Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;
Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben;
Eingabengebühren für Anträge an die in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG betrauten Behörden der Länder.Eingabengebühren für Anträge an die in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG betrauten Behörden der Länder.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 unter Z 1, 2, 3, 8, 10, 11, 12 und 14 angeführten Abgaben sowie die unter Abs. 1 Z 15 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.Die im Absatz eins, unter Ziffer eins, 2, 3, 8, 10, 11, 12 und 14 angeführten Abgaben sowie die unter Absatz eins, Ziffer 15, angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
(3)Absatz 3,Ist eine ausschließliche Landes-(Gemeinde-)Abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.
Schlagworte
Landesabgabe, Gemeindeabgabe, Jagdabgabe, Jagdrecht,
Jagdkartenabgabe, Rundfunkempfangsanlage, Kulturschilling,
Gemeindeanlage, Landesverwaltungsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011
Dokumentnummer
NOR40043536