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§ 18 FAG 2001

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 3/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.01.200131.12.2004 BGBl. I Nr. 3/2001 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 3/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

FAG 2001

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) und der Feuerschutzsteuer (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4,) erfolgt durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Grundsteuer bis zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen Regelung auf Grund eines Grundsatzgesetzes des Bundes (Artikel 12 und 15 B-VG) die Regelung
    1. Ziffer eins
      der zeitlichen Befreiung für wiederhergestellte Wohnhäuser (Paragraph 21, des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,),
    2. Ziffer 2
      der zeitlichen Befreiung für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten (Bundesgesetz vom 11. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 157), und
    3. Ziffer 3
      der Erhebung und der Verwaltung
    der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Feststellung der Dauer und des Ausmaßes der zeitlichen Grundsteuerbefreiungen im Sinne der beiden vorstehend genannten Bundesgesetze obliegt den Gemeinden. Die Bestimmungen der Paragraphen 186, Absatz eins und 194 Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, stehen dieser Sonderregelung nicht entgegen. Für die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer sowie für die Einhebung und zwangsweise Einbringung sind die Gemeinden zuständig.
  2. Absatz 2,Der Ertrag der Feuerschutzsteuer wird länderweise im folgenden Verhältnis aufgeteilt:

  Burgenland                   3,156 vH

  Kärnten                      7,109 vH

  Niederösterreich            19,469 vH

  Oberösterreich              17,803 vH

  Salzburg                     7,027 vH

  Steiermark                  14,357 vH

  Tirol                        8,854 vH

  Vorarlberg                   5,181 vH

  Wien                        17,044 vH

  1. Absatz 3,Die Überweisung des Ertrages der Feuerschutzsteuer erfolgt bis 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres in der Höhe des Erfolges des vorangegangenen Kalendervierteljahres. Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz ist anzuwenden. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, den Ländern auf Verlangen alle Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung dieser Abgabe und deren voraussichtlichen Ertrag zu erteilen.

Schlagworte

Neubau, Zubau, Aufbau, Umbau, BGBl. Nr. 157/1951

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011

Gesetzesnummer

20001066

Dokumentnummer

NOR40014721