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§ 24 FAG 2001

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 3/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.01.200131.12.2004 BGBl. I Nr. 3/2001 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 3/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

FAG 2001

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Zuschüsse

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden die nachstehenden Zweckzuschüsse, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen:
    1. Ziffer eins
      den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, im Ausmaß von insgesamt 293 Millionen Schilling im Jahr 2001 und von insgesamt 21,3 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2002 bis 2004. Dieser Zweckzuschuss ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges oder eines darüber hinaus erforderlichen
      Investitionsaufwandes zu verwenden und aufzuteilen wie folgt:
      1. Litera a
        Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte als ordentliche
        Mitglieder angehören, erhalten im Jahr 2001: 257 419 720 S und in den Jahren 2002 bis 2004: 18 713 000 Euro jährlich. Die Gewährung des Zweckzuschusses ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages, den diese Länder und Gemeinden einvernehmlich zu erstellen und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres zu übermitteln haben;
      2. Litera b
        Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte nicht als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten für den gleichen Zweck sowie bei ansonsten gleichen Voraussetzungen im Jahr 2001: 35 580 280 S und in den Jahren 2002 bis 2004:
        2 587 000 Euro jährlich. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von diesen Ländern und Gemeinden bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln;
      3. Litera c
        die Höhe des Zweckzuschusses gemäß Litera a, oder Litera b, hat sich nach den im Jahre 2000 für die einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern sich jedoch bei den einen Zweckzuschuss empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den in Litera c, erster Satz genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein Übergreifen von den in Litera a, genannten auf die in Litera b, genannten Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen;
      4. Litera d
        wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 2000 einen Zweckzuschuss oder eine Förderung gemäß Litera c, erhalten hat, aus dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die gemäß Litera a und b genannten Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern, den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuss erhalten hat;
      5. Litera e
        der Bund kann den Gesamtzweckzuschuss von 293 Millionen Schilling bzw. 21,3 Millionen Euro bis zu einem im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Ausmaß aufstocken und diesen Betrag, je nach dem finanziellen Erfordernis, auf die unter Litera a und Litera b, oder nur auf die unter Litera a, oder nur auf die unter Litera b, genannten Länder und Gemeinden aufteilen;
    2. Ziffer 2
      den Ländern im Jahr 2001: 95 Millionen Schilling und in den Jahren 2002 bis 2004: 6,9 Millionen Euro jährlich zur Förderung des Umweltschutzes, insbesondere der Errichtung und Verbesserung von Müllbeseitigungsanlagen. Der Zweckzuschuss ist auf die Länder nach der Volkszahl aufzuteilen.
  2. Absatz 2,Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung einen Zweckzuschuss in Höhe von 0,642 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Betrages. Die Aufteilung erfolgt nach dem in Paragraph 10, Absatz 7, Ziffer 5, Litera a, genannten Verhältnis. Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 2,) sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Bund stellt jenen Gemeinden, die als gesetzliche Schulerhalter gemäß dem Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955,, den Sachaufwand als Voraussetzung für die auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in Verbindung mit den Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1989, und 429 aus 1989, erfolgende Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung in das Gesamtkonzept einer zeitgemäßen Allgemeinbildung zu tragen haben, die Erstausstattung an Software durch unentgeltliche Übereignung zur Verfügung.
  4. Absatz 4,Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011

Gesetzesnummer

20001066

Dokumentnummer

NOR40014727