Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 3/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
§ 26.Paragraph 26,
Resteingänge an Branntweinaufschlag und Monopolausgleich werden nach den für die Teilung der Erträge an Alkoholsteuer geltenden Schlüsseln, Resteingänge an Weinsteuer und an der Abgabe von alkoholischen Getränken werden nach den für das Jahr 2000 gültigen Schlüsseln verteilt.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017
Dokumentnummer
NOR40014729