Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 3/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
Ersatz von Kosten der Großzählung 2001
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Bund ersetzt den Gemeinden die ihnen durch die Mitwirkung an der Großzählung im Jahr 2001 erwachsenden Kosten mit einem Pauschalbetrag von insgesamt 250 Millionen Schilling, wovon auf die Gemeinden bis 20 000 Einwohner (ausgenommen die Städte mit eigenem Statut) 70 Millionen Schilling und auf die Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern (Wien als Gemeinde) sowie die Städte mit eigenem Statut bis 20 000 Einwohner 180 Millionen Schilling entfallen. Die Aufteilung erfolgt jeweils im Verhältnis der Einwohnerzahlen.
(2)Absatz 2,Die länderweisen Anteile an diesem Kostenersatz sind vom Bund bis spätestens 20. März 2001 an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens 10. April 2001 an die Gemeinden weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011
Dokumentnummer
NOR40014708