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§ 7 FAG 2001

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 3/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.200131.12.2004 BGBl. I Nr. 3/2001 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 3/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

FAG 2001

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Bund hat mit den am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschaften vor der Inangriffnahme steuerpolitischer Maßnahmen, die für die Gebietskörperschaften mit einem Ausfall an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt sind, verknüpft sein können, Verhandlungen zu führen. Das Gleiche gilt für Mehrbelastungen, die als Folge von Maßnahmen des Bundes am Zweckaufwand der Gebietskörperschaften zu erwarten sind.
  2. Absatz 2,Zur Teilnahme an diesen Verhandlungen sind für die Gemeinden deren Interessenvertretungen, das sind der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund, berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011

Gesetzesnummer

20001066

Dokumentnummer

NOR40014710