Rechtstracker.at

§ 19 FAG 2024

Fassungen
01.01.2024 bis 31.12.2028 — BGBl. I Nr. 168/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 168/2023 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 1901.01.202431.12.2028 BGBl. I Nr. 168/2023 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 168/2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2028

Abkürzung

FAG 2024

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Interkommunaler Finanzausgleich für die Erträge aus der Kommunalsteuer

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die zur Erhebung der Kommunalsteuer berechtigte Gemeinde (Paragraph 7, des Kommunalsteuergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,) kann mit anderen Gemeinden im Zusammenhang mit gemeinsamen Investitionen in die Schaffung oder Erhaltung von Betriebsstätten Vereinbarungen über eine Teilung der Erträge aus der Kommunalsteuer treffen. Die Vereinbarung kann sich auf das gesamte Aufkommen in der Gemeinde oder auf die Aufkommen bestimmter Betriebsstätten beziehen.
  2. Absatz 2,Zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Gemeinden aus derartigen Vereinbarungen sind die ordentlichen Gerichte berufen, wobei die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden sind.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz 2, über die Verjährung sind auch auf vermögensrechtliche Ansprüche aus Vereinbarungen gemäß Absatz eins, anzuwenden.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012472

Dokumentnummer

NOR40258547