Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 168/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
Interkommunaler Finanzausgleich für die Erträge aus der Kommunalsteuer
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die zur Erhebung der Kommunalsteuer berechtigte Gemeinde (§ 7 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993) kann mit anderen Gemeinden im Zusammenhang mit gemeinsamen Investitionen in die Schaffung oder Erhaltung von Betriebsstätten Vereinbarungen über eine Teilung der Erträge aus der Kommunalsteuer treffen. Die Vereinbarung kann sich auf das gesamte Aufkommen in der Gemeinde oder auf die Aufkommen bestimmter Betriebsstätten beziehen.Die zur Erhebung der Kommunalsteuer berechtigte Gemeinde (Paragraph 7, des Kommunalsteuergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,) kann mit anderen Gemeinden im Zusammenhang mit gemeinsamen Investitionen in die Schaffung oder Erhaltung von Betriebsstätten Vereinbarungen über eine Teilung der Erträge aus der Kommunalsteuer treffen. Die Vereinbarung kann sich auf das gesamte Aufkommen in der Gemeinde oder auf die Aufkommen bestimmter Betriebsstätten beziehen. (2)Absatz 2,Zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Gemeinden aus derartigen Vereinbarungen sind die ordentlichen Gerichte berufen, wobei die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden sind.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 32 Abs. 2 über die Verjährung sind auch auf vermögensrechtliche Ansprüche aus Vereinbarungen gemäß Abs. 1 anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz 2, über die Verjährung sind auch auf vermögensrechtliche Ansprüche aus Vereinbarungen gemäß Absatz eins, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR40258547