Rechtstracker.at

§ 26 FAG 2024

Fassungen
01.01.2024 bis 31.12.2028 — BGBl. I Nr. 168/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 168/2023 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 2601.01.202431.12.2028 BGBl. I Nr. 168/2023 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 168/2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2028

Abkürzung

FAG 2024

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Finanzzuweisung an Gemeinden – Strukturfonds

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Der Bund stellt den Gemeinden jährlich 120 Millionen Euro für einen Strukturfonds in Form einer Finanzzuweisung zur Verfügung.
  2. Absatz 2,Die Mittel sind wie folgt auf die Gemeinden zu verteilen:
    1. Litera a
      Einwohnerentwicklung: Maßstab sind 50 % der bundesweiten Entwicklung der im laufenden Jahr anzuwendenden Volkszahl im Vergleich zu der vor vier Jahren anzuwendenden Volkszahl. Je Einwohner, mit der sich die Einwohnerzahl einer Gemeinde in diesem Zeitraum unter bzw. über diesem Niveau entwickelt hat, wird ein Betrag von 500 Euro als positiver bzw. negativer Wert angerechnet.
    2. Litera b
      Abhängigenquote: Maßstab sind 110 % der bundesweiten Abhängigenquote, die als Anteil der Einwohner, die unter 15 oder über 64 Jahre alt sind, im Verhältnis zu den Einwohnern im Alter von 15 bis 64 ermittelt wird. Je Einwohner, mit der die Abhängigenquote der Gemeinde über bzw. unter diesem Niveau liegt, wird ein Betrag von 200 Euro als positiver bzw. negativer Wert angerechnet.
    3. Litera c
      Finanzkraft aus den Einnahmen aus Grundsteuer und Kommunalsteuer: Maßstab sind 75 % der bundesweiten Finanzkraft je Einwohner im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, 10 % der Differenz zwischen der Finanzkraft der Gemeinde und diesem Niveau werden bei einer Finanzkraft unter diesem Niveau als positiver, sonst als negativer Wert angerechnet.
    4. Litera d
      Ermittlung des landesweisen Anteils: Je Gemeinde werden die Beträge gemäß Litera a bis c zusammengezählt; die Summe der positiven Beträge bildet die Landesquote. Der Gesamtbetrag von 120 Millionen Euro wird landesweise im Verhältnis der Landesquoten verteilt.
    5. Litera e
      Verteilung innerhalb der Länder: Bei diesem Verteilungsschritt werden nur diejenigen Gemeinden berücksichtigt, bei denen die Summe der Beträge gemäß Litera a bis c positiv ist. Berücksichtigt werden außerdem nur Gemeinden, die die Grundsteuer im höchstmöglichen Ausmaß erhoben haben. Die landesweisen Anteile werden innerhalb des Landes auf diejenigen Gemeinden verteilt, deren Summe aus den Beträgen für die Einwohnerentwicklung gemäß Litera a und für die Finanzkraft gemäß Litera c, positiv und höher als drei Euro je Einwohner ist, und zwar im Verhältnis dieser Summen.
    6. Litera f
      Die Mittel sind vom Bund bis 30. Juni eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen und von diesen an die einzelnen Gemeinden bis spätestens 3. Juli weiterzuleiten.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012472

Dokumentnummer

NOR40258554