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§ 28a FAG 2024

Fassungen
23.07.2024 bis 31.12.2028 — BGBl. I Nr. 128/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28a heute23.07.2024 BGBl. I Nr. 128/2024 · aufgehoben
§ 28a23.07.202431.12.2028 BGBl. I Nr. 128/2024 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28 a

Inkrafttretensdatum

23.07.2024BGBl. I Nr. 128/2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2028

Abkürzung

FAG 2024

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Finanzzuweisung an Gemeinden – Nachhaltige Haushaltsführung

Paragraph 28 a,

  1. Absatz eins,Der Bund gewährt den Gemeinden im Jahr 2025 zur Sicherstellung einer nachhaltigen Haushaltsführung eine Finanzzuweisung in Höhe von 300 Millionen Euro.
  2. Absatz 2,Diese Finanzzuweisung wird länderweise nach den gemäß Paragraph 11, Absatz 6, für die Verteilung der Anteile der Gemeinden an der Einkommensteuer für das Jahr 2024 anzuwendenden Schlüsseln aufgeteilt.
  3. Absatz 3,Diese Mittel sind vom Bund bis 20. Jänner 2025 an die Länder zu überweisen und von diesen –außer in Wien – an die einzelnen Gemeinden im Verhältnis des für die Ertragsanteile des Jahres 2024 anzuwendenden abgestuften Bevölkerungsschlüssels bis spätestens 23. Jänner 2025 weiterzuleiten.

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20012472

Dokumentnummer

NOR40264231