Rechtstracker.at

§ 29b FAG 2024

Fassungen
30.07.2026 bis 31.12.2028 — BGBl. I Nr. 62/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 29b heute30.07.2026 BGBl. I Nr. 62/2026 · aufgehoben
§ 29b30.07.202631.12.2028 BGBl. I Nr. 62/2026 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29 b

Inkrafttretensdatum

30.07.2026BGBl. I Nr. 62/2026

Außerkrafttretensdatum

31.12.2028

Abkürzung

FAG 2024

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Zweckzuschuss an die Länder zur Unterstützung von Investitionen

Paragraph 29 b,

  1. Absatz eins,Der Bund gewährt den Ländern einen Zweckzuschuss in Höhe von 166,86 Millionen Euro.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2022,, sind anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
  3. Absatz 3,Der Bund überweist von diesem Zweckzuschuss
    1. Ziffer eins
      50 Millionen Euro bis 18. September 2026 und
    2. Ziffer 2
      die restlichen Mittel in den Jahren 2029 bis 2031 in drei gleich großen Tranchen jeweils bis zum 15. Jänner. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, dass eine oder mehrere dieser Tranchen oder Teile davon in früheren Jahren zu einem in der Verordnung festzulegenden Termin überwiesen werden, wenn die budgetäre Entwicklung des Bundeshaushalts diese Verschiebung ermöglicht, ohne die Einhaltung der unionsrechtlichen Verpflichtungen sowie der Verpflichtungen des Bundes aus dem Österreichischen Stabilitätspakt 2025 zu gefährden.
  4. Absatz 4,Die Aufteilung des Zweckzuschusses erfolgt in folgendem Verhältnis (in Millionen Euro):

Burgenland

5,592

Kärnten

10,869

Niederösterreich

31,546

Oberösterreich

27,475

Salzburg

10,724

Steiermark

23,332

Tirol

14,301

Vorarlberg

7,629

Wien

35,392

Summe

166,860

  1. Absatz 5,Die Länder berichten dem Bund bis Ende des Jahres 2027 über die Verwendung der 50 Millionen Euro gemäß Absatz 3, Ziffer eins und binnen eines Jahres nach der letzten Überweisung über die Verwendung der restlichen Mittel gemäß Absatz 3, Ziffer 2,

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2026

Gesetzesnummer

20012472

Dokumentnummer

NOR40279944