Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 168/2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29bParagraph 29 b
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
Zweckzuschuss an die Länder zur Unterstützung von Investitionen
§ 29b.Paragraph 29 b,
(1)Absatz eins,Der Bund gewährt den Ländern einen Zweckzuschuss in Höhe von 166,86 Millionen Euro.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen, BGBl. I Nr. 140/2022, sind anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.Die Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2022,, sind anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird. (3)Absatz 3,Der Bund überweist von diesem Zweckzuschuss
50 Millionen Euro bis 18. September 2026 und
die restlichen Mittel in den Jahren 2029 bis 2031 in drei gleich großen Tranchen jeweils bis zum 15. Jänner. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, dass eine oder mehrere dieser Tranchen oder Teile davon in früheren Jahren zu einem in der Verordnung festzulegenden Termin überwiesen werden, wenn die budgetäre Entwicklung des Bundeshaushalts diese Verschiebung ermöglicht, ohne die Einhaltung der unionsrechtlichen Verpflichtungen sowie der Verpflichtungen des Bundes aus dem Österreichischen Stabilitätspakt 2025 zu gefährden.
(4)Absatz 4,Die Aufteilung des Zweckzuschusses erfolgt in folgendem Verhältnis (in Millionen Euro):
Burgenland | 5,592 |
Kärnten | 10,869 |
Niederösterreich | 31,546 |
Oberösterreich | 27,475 |
Salzburg | 10,724 |
Steiermark | 23,332 |
Tirol | 14,301 |
Vorarlberg | 7,629 |
Wien | 35,392 |
Summe | 166,860 |
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(5)Absatz 5,Die Länder berichten dem Bund bis Ende des Jahres 2027 über die Verwendung der 50 Millionen Euro gemäß Abs. 3 Z 1 und binnen eines Jahres nach der letzten Überweisung über die Verwendung der restlichen Mittel gemäß Abs. 3 Z 2.Die Länder berichten dem Bund bis Ende des Jahres 2027 über die Verwendung der 50 Millionen Euro gemäß Absatz 3, Ziffer eins und binnen eines Jahres nach der letzten Überweisung über die Verwendung der restlichen Mittel gemäß Absatz 3, Ziffer 2,
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2026
Dokumentnummer
NOR40279944