Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 168/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
Kostenbeitrag zum Heimopferrentengesetz
§ 3.Paragraph 3,
Die Länder leisten zu den Kosten des Heimopferrentengesetzes, BGBl. I Nr. 69/2017, einen Beitrag in Höhe von einer Million Euro jährlich. Dieser Betrag verteilt sich auf die Länder nach der Volkszahl und ist bis zum 30. September eines jeden Jahres zu leisten. Die Länder leisten zu den Kosten des Heimopferrentengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017,, einen Beitrag in Höhe von einer Million Euro jährlich. Dieser Betrag verteilt sich auf die Länder nach der Volkszahl und ist bis zum 30. September eines jeden Jahres zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR40258531