Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 168/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
Kosten von Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,In den Fällen des Art. 10 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration, BGBl. Nr. 775/1992, sind die jeweils betroffenen Länder dem Bund zur ungeteilten Hand zum Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten verpflichtet, die dem Bund im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union erwachsen.In den Fällen des Artikel 10, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration, Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1992,, sind die jeweils betroffenen Länder dem Bund zur ungeteilten Hand zum Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten verpflichtet, die dem Bund im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union erwachsen. (2)Absatz 2,Darüber hinaus sind die jeweils betroffenen Länder zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wegen eines unionsrechtswidrigen Verhaltens der Länder erwachsen.
(3)Absatz 3,Die jeweils betroffenen Gemeinden sind zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wegen eines unionsrechtswidrigen Verhaltens von Gemeinden erwachsen.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR40258533